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AGB
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"Für sämtliche - auch künftige - internationale und nationale Geschäftsverbindungen mit der Firma Z-LASER Optoelektronik GmbH, für sämtliche Lieferungen und Leistung der Z-LASER-Bestellungen gelten die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen; für die Geltung dieser Geschäftsbedingungen kommt es nicht darauf an, ob ein Auftrag/Bestellung mit technischen Mitteln, mündlich, fernmündlich oder schriftlich ausgelöst bzw. veranlasst wurde. Gegenteilige Geschäftsbedingungen von Kunden, Vertragspartner oder sonstigen Dritten werden ebenso wenig Vertragsinhalt wie Erklärungen, die mit den Geschäftsbedingungen der Firma Z-LASER Optoelektronik GmbH in anderer Form nicht übereinstimmen. Die Vertragspartner akzeptieren insbesondere den einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt der Firma Z-LASER Optoelektronik GmbH an Gegenständen und Waren sowie die Geltung des deutschen Rechts. Soweit das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.Juni 2000 - in jeweils gültiger neuester Fassung - persönliche, räumliche oder sachliche Geltung beansprucht, können Verbraucher bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden, von einer 14-tägigen Widerrufsfrist Gebrauch machen; der Widerruf muss schriftlich, auf einem dauerhaften Datenträger oder durch vollständige Rücksendung der ungenutzten Ware erfolgen. Die Einzelbestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Z-LASER Optoelektronik GmbH werden mit folgendem Wortlaut Vertragsinhalt:
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I. Allgemeines - Geltungsbereich - Schriftform 1. Z-Laser führt alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen aus. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unternehmer i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluß des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Z-Laser stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 3. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch Z-Laser. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter von Z-Laser mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch Z-Laser. Die Schriftform nach diesen Geschäftsbedingungen kann durch die elektronische Form nach § 126 a BGB ersetzt werden.
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II. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen / Schutzrechte 1. Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 2. Erteilte Aufträge werden für die Verkäuferin erst bindend, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle alsbaldiger Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw die Warenrechnung. 3. Muster werden mangels abweichender Vereinbarung nur gegen Berechnung geliefert. 4. Die Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Angebots-unterlagen verbleiben bei der Verkäuferin. Ohne deren Einwilligung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurück zu senden. Werden bei der Anlieferung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Besteller verpflichtet, Z-Laser von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.
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III. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise. Diese verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fracht- und Verpackungskosten, Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren, Porto sowie Beiträge für auf Wunsch des Bestellers abgeschlossene Versicherungen trägt der Kunde. 2. Für Lieferungen mit Fälligkeit später als 4 Monate nach Vertragsschluß sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die nach Vertragsschluß entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. 3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen; nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti oder andere Nachlässe werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gewährt. 4. Sofern der Nettowert des Auftrages € 15.000,-- übersteigt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 33% nach Eingang der Auftragsbestätigung, 33% bei Lieferung und 34% 20 Tage nach Rechnungsdatum. 5. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Einlösung und in Höhe des Gutschriftsbetrages als Zahlung. Das Risiko des Verlustes auf dem Postweg geht zu Lasten des Bestellers. 6. Die Verkäuferin kann vom Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit in angemessener Höhe innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände eine Verschlechterung oder drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu besorgen ist. Die Verkäuferin kann ihre Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert oder die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. 7. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 8. Der Besteller hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Verkäuferin anerkannt wurden und soweit diese auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen.
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IV. Lieferung, Verzug und Entsorgung 1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die von uns genannten Lieferfristen sind Richtdaten, soweit nicht im Einzelfall eine schriftliche verbindliche Zusage von Z-Laser vorliegt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Vertrages, der Beibringung notwendiger Unterlagen durch den Besteller und der Leistung einer vertraglich vereinbarten Anzahlung. 2. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Z-Laser kann hierfür in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen verlangen. 3. Der Besteller kann 4 Wochen nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Verkäuferin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Leistet die Verkäuferin nicht innerhalb dieser Frist, kommt sie durch die Mahnung in Verzug. 4. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts. 5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsproblemen, Störungen der Verkehrswege usw. (jeweils auch in Drittbetrieben) verlängert sich, soweit durch diese Umstände die Verkäuferin an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, die Liefer- oder Leistungsfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und eine angemessene Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Verkäuferin dem Besteller baldmöglichst mit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Verkäuferin von der Lieferungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 6. Die Verkäuferin hat nicht für durch Verschulden der Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Sie verpflichtet sich aber, etwaige Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. 7. Die Höhe des ersatzpflichtigen Verzugsschadens ist auf 10 % der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen bleibt hiervon unberührt. 8. Der Kunde und Anwender unserer Laserwerkzeuge ist selbst für die Entsorgung der Geräte bei Ausbetriebnahme zuständig und verantwortlich.
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V. Versendung und Gefahrübergang 1. Leistungs- und Erfüllungsort für die Vertragspflichten der Verkäuferin ist deren Betriebsstätte. 2. Die Versendung der Ware erfolgt auf Verlangen des Bestellers. Versandweg und –mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl der Verkäuferin überlassen. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haftet die Verkäuferin nur bei eigenem grobem Ver- schulden sowie bei grobem Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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VI. Eigentumsvorbehalt 1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch in den Fällen, in denen der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen entrichtet wurde . Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verkäuferin, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für diese erwachsen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwirbt die Verkäuferin an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Die neue Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder einen Dritten zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte an die Verkäuferin ab, die die Abtretung annimmt. Der Besteller bleibt –vorbehaltlich der Regelung in nachstehendem Abs. 4- zur Einziehung dieser Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. 4. Die Ermächtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen, bei unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltswaren und/oder die abgetretenen Forderungen sowie in allen Fällen einer nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, insbesondere bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. In diesen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen und die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. 5. Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Gesamtwert der Sicherheiten (Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen) die noch offenen Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigt.
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VII. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung, Verjährung 1. Der Besteller hat die Lieferungen der Verkäuferin unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel, Fehlmengen usw. unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein bereits bei der Ablieferung vorhandener Mangel später (verdeckter Mangel), so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 2. Der Besteller verliert alle Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware unsachgemäß installiert, lagert oder behandelt, insbesondere ohne schriftliche Anweisung des Herstellers öffnet, es sei denn, er weist nach, dass dies für die gerügten Mängel nicht ursächlich war. 3. Bei berechtigten Mängelrügen leistet die Verkäuferin nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 5. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung der Verkäuferin vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Verkäuferin stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. 7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. 8. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verkäuferin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 9. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Verkäuferin nicht. Hersteller- garantien bleiben hiervon unberührt.
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VIII. Haftungsbeschränkungen 1. Die Verkäuferin haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung ihrer Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich dabei um wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder die Verletzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gleiches gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Diese gelten auch nicht bei der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. 3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Besteller Arglist vorwerfbar ist.
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IX. Schlußbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der Verkäuferin. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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