Verkaufs- und Lieferbedingungen der Z-LASER GmbH – Stand 09.04.2019

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Schriftform

1.1 Z-LASER führt alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ausschließ- lich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) aus, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Z-LASER diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Z-LASER zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. In Bezug auf den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Z-LASER maßgebend.

2.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Rücktritt, Minderung oder Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3 Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

3. Warenbeschreibungen, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt

3.1 Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von Z-LASER überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3.2 Muster werden mangels abweichender Vereinbarung nur gegen Berechnung geliefert.

3.3 Z-LASER behält sich an den dem Kunden übergegebenen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Mustern sowie Software alle gegebenenfalls bestehenden Eigentums¬rechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.

3.4 Für den Fall der unerlaubten Weitergabe der dem Kunden übergebenen Unterlagen und sonstigen Gegenstände an Dritte behält sich Z-LASER die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche vor. 3.5 Z-LASER behält sich Konstruktions- und Materialänderungen vor, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und optische Erscheinung nicht verändert wird und die Änderung dem Käufer zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung von Z-LASER genannten Preise. Diese verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Fracht- und Verpackungskosten, Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren, Porto sowie Beiträge für auf Wunsch des Kunden abgeschlossene Versicherungen trägt der Kunde.

4.2 Für Lieferungen mit Fälligkeit später als 4 Monate nach Vertragsschluss sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.

4.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen; nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti oder andere Nachlässe werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gewährt.

4.4 Z-LASER behält sich vor, in Einzelfällen abweichende Zahlungsbedingungen oder Vorauskasse festzulegen.

4.5 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift auf dem angegebenen Konto von Z-LASER und in Höhe des Gutschriftbetrages als Zahlung. Sämtliche mit der Bezahlung durch Wechsel oder Scheck entstehenden Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

4.6 Z-LASER kann vom Kunden Vorauszahlung oder Sicherheit in angemessener Höhe innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände eine Verschlechterung oder drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu besorgen ist. Z-LASER kann ihre Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert oder eine seitens Z-LASER gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist.

4.7 Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Z-LASER behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.8 Der Kunde hat das Recht zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Z-LASER anerkannt wurden und soweit diese auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

4.9 Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei Z-LASER eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff. 4.3.

5. Lieferung, Lieferverzug, Entsorgung

5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Z-LASER ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Vertrages, der Beibringung notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger produktbezogener Fragen durch den Kunden und der Leistung einer vertraglich vereinbarten Anzahlung.

5.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Z-LASER kann hierfür in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen verlangen.

5.3 Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Z-LASER. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Z-LASER zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts.

5.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsproblemen, Störungen der Verkehrswege usw. (jeweils auch in Drittbetrieben) verlängert sich, soweit durch diese Umstände Z-LASER an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, die Liefer- oder Leistungsfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und eine angemessene Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Z-LASER dem Kunden baldmöglichst mit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird Z-LASER von der Lieferungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Z-LASER von der Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5.5 Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 6) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die Z-LASER zu vertreten hat, haftet Z-LASER nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.

5.6 Z-LASER hat nicht für durch Verschulden der Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Sie verpflichtet sich aber, etwaige Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

5.7 Gerät Z-LASER in Folge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist der Schadensersatz wegen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,75 % des Liefer-/Leistungswerts, maximal jedoch auf 5 % des Liefer-/Leistungswerts begrenzt. Z-LASER bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder ein nur wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungswerts begrenzt. Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht beim Verzug in Folge groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.

5.8 Der Kunde und Anwender unserer Laserwerkzeuge ist selbst für die Entsorgung der Geräte bei Ausbetriebnahme zuständig und verantwortlich.

6. Versendung und Gefahrübergang

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Versendung der Ware erfolgt auf Verlangen und Kosten des Kunden. Die Wahl des Versandweges und –mittels sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, Z-LASER überlassen.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware für die den Transport ausführende Person über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/ oder die Kosten des Transports oder Versands aufgrund besonderer Vereinbarung von Z-LASER übernommen werden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

6.3 Verzögert sich der Versand der Ware bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die Z-LASER nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von Z-LASER über die Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme nicht bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern.

6.4 Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden. 6.5 Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haftet Z-LASER nur bei eigenem grobem Verschulden sowie bei grobem Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Z-LASER behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und Z-LASER bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von Z-LASER, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für diese erwachsen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwirbt Z-LASER an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Die neue Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Z-LASER gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Z-LASER ab; Z-LASER nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Z-LASER und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Z-LASER abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Z-LASER im eigenen Namen einzuziehen. Z-LASER kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Z-LASER in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Z-LASER berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

7.4 Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen, bei unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltswaren und/oder die abgetretenen Forderungen sowie in allen Fällen einer nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesen Fällen ist Z-LASER berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen und die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

7.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist Z-LASER zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, Z-LASER hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn Z-LASER die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. Z-LASER ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern Z-LASER die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat Z-LASER dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.

7.6 Z-LASER ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Gesamtwert der Sicherheiten (Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen) die noch offenen Gesamtforderungen von Z-LASER um mehr als 10% übersteigt.

8. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung, Verjährung

8.1 Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach deren Ablieferung an den Kunden zu untersuchen und etwaige bei Ablieferung der Liefergegenstände erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, Z-LASER schriftlich anzuzeigen und dabei die Art des Mangels genau zu bezeichnen. Verdeckte Mängel hat der Kunde Z-LASER innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Feststellung des jeweiligen Mangels schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls verliert der Kunde in Bezug auf diese Mängel seine Mängelansprüche. Für die Einhaltung der vorgenannten Wochenfristen genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige durch den Kunden, sofern die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige Z-LASER auch tatsächlich zugegangen ist.

8.2 Der Kunde verliert alle Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware unsachgemäß installiert, lagert oder behandelt, insbesondere ohne schriftliche Anweisung des Herstellers öffnet, es sei denn, er weist nach, dass dies für die gerügten Mängel nicht ursächlich war.

8.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes ist Z-LASER berechtigt, den Mangel im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Hat Z-LASER die Nacherfüllung verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder Z-LASER unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Z-LASER haftet für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Mängelhaftungsrechte sind ausgeschlossen.

8.4 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung von Z-LASER als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Z-LASER stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt – zwei Jahre in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie einer von Z-LASER zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, – im Übrigen ein Jahr.

8.6 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Z-LASER lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Gleiches gilt sinngemäß für Bedienanleitungen und fremdsprachige Texte.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1 Z-LASER haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet Z-LASER für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von Z-LASER zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt Z-LASER im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Kardinalpflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so ist die Ersatzpflicht von Z-LASER auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass Z-LASER insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haftet.

9.2 Soweit die Haftung von Z-LASER aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Z-LASER.

10. Reparaturen und Verwahrung

Z-LASER ist verpflichtet, zum Zweck der Reparatur, Instandsetzung, Bewertung, oder aus sonstigen Gründen eingesandte Kundenware für einen Zeitraum von längstens 3 Monaten nach Eingang aufzubewahren, wenn der Kunde keine Anweisung gibt, was mit dieser Ware zu geschehen hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kundenware als Abfall entsorgt oder in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen verwendet werden; dabei entstehende Erlöse werden mit durch Nichtabnahme entstandenen Kosten (Bearbeitung, Kostenvoranschlag, Einlagerung, Transport) verrechnet.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist der Sitz von Z-LASER.

11.2 Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland